+49 221 – 168 483 29
Feuerstättenschau in Köln
Feuerstättenschau in Köln

Feuerstättenschau

Mit der Änderung des neuen Schornsteinfeger-Handwerkergesetzes (SchfHwG) vom 26.11.2008 wurde der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nach § 14 SchfHwG verpflichtet, innerhalb von sieben Jahren zweimal persönlich in jedem Gebäude seines Kehrbezirks eine Feuerstättenschau durchzuführen.

Diese Begutachtung aller Feuerungsanlagen (Feuerstätten einschließlich Schornsteine/Abgasanlagen) dient dem vorbeugenden Brandschutz, denn nur mit betriebs- und brandsicheren Feuerungsanlagen lässt sich ein warmes Zuhause auch ungetrübt genießen.

Keine Feuerstätte ist eigensicher und selbst unbedeutende Baufehler oder Verschleißerscheinungen können zu Hausbränden oder Gefahren für Leib und Leben führen. Daher sind die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger in Ihrem Kehrbezirk vom Gesetzgeber trotz weitgehender Liberalisierung der Schornsteinfegerarbeiten alleine mit dieser wichtigen hoheitlichen Aufgabe betraut worden.

Zudem werden im Rahmen der Feuerstättenschau u.a. Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) sowie der 1.Bundesimmissionsschutzverordnung (1.BImSchV) überprüft. Gerade diese beiden genannten Verordnungen dienen u.a. der Energiereduzierung im Gebäudebestand, aber auch der Reduktion der Feinstaubbelastung in unserer Natur bedingt durch häusliche Feuerstätten.

Nach erfolgter Feuerstättenschau erhalten Sie eine Bescheinigung über das Ergebnis sowie einen Feuerstättenbescheid. Dieser gibt Ihnen als Eigentümer Auskunft darüber, welche Reinigungs-, Überprüfungs- und Messarbeiten an den in Ihrem Gebäude betriebenen Feuerungsanlagen und in welchen Zeiträumen durchzuführen sind. Auch entnehmen Sie aus dem Feuerstättenbescheid die jeweiligen gesetzlichen Grundlagen. Nach dem neuen Schornsteinfeger-Handwerkergesetz wird nun Ihnen die Verantwortung dafür übertragen, dass alle auf dem Feuerstättenbescheid vermerkten Tätigkeiten an Ihren Feuerungsanlagen durchgeführt werden.

Für die hoheitlichen Tätigkeiten zur Durchführung der Feuerstättenschau sowie dem Erlass eines Feuerstättenbescheides hat der Gesetzgeber eine bundeseinheitliche Gebührenordnung erlassen, aus denen die jeweiligen Gebührentatbestände zu entnehmen sind. Somit ist sichergestellt, dass die Gebühren bundesweit identisch sind und keinen regionalen Kostenschwankungen unterliegen. Die Gebühren entnehmen Sie somit der Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO – vom 16.06.2009 (Anlage 3 zu § 6).

Zu weiteren Fragen rund um die Feuerstättenschau sowie den Feuerstättenbescheid stehe ich Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.

Gebührenverzeichnis Feuerstättenbescheid und Feuerstättenschau
Gebührenverzeichnis Feuerstättenbescheid und Feuerstättenschau

Gemäß der letzten Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 02.07.2020 wurde in § 6 Abs. 3 der Betrag des Arbeitswertes auf 1,20 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer festgesetzt.

Wir benutzen First Party Cookies, um die Nutzerfreundlichkeit der Webseite zu verbessen. Es kommen keine Tracking-Cookies zum Einsatz.